Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit die Vertragsparteien nichts Abweichendes ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben, für sämtliche Leistungen und Lieferungen des Auftragnehmers ("AN"). Die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nur durch eine ausdrückliche einvernehmliche Vereinbarung im Einzelfall ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Auftraggeber ("AG") sich auf seine davon abweichenden eigenen Geschäftsbedingungen beruft. Die vom AG verwendeten Vertragsformblätter, Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Ähnliches sind unwirksam. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers haben keine Geltung, selbst dann nicht, wenn diese unwidersprochen bleiben oder in Kenntnis solcher Bedingungen des AN die Leistung vorbehaltlos angenommen wird. Abweichungen von den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich Abweichungen vom Schriftformerfordernis bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Vertragsbestandteile, Vertragsabschluss
2.1 Vertragsbestandteile sind neben diesen AGB in absteigender Reihenfolge, das Angebot
des AN, der Rahmenterminplan, der Zahlungsplan, die ÖNORM B 2110 in der aktuellen
Fassung, die einschlägigen technischen EU-Normen und Ö-Normen, die Leistungs-
beschreibung des AG, die technischen ÖNORMen der Serien B 72xx und ggf. H22xx, diese
gelten als vorrangiger Teil des Standes der Technik, jedoch nachrangig zum LVZ, alle
sonstigen für das Projekt relevanten Verfahrens-ÖN (z.B. ÖN B 2061 Kalkulation,
ÖN B 1801-4 Projektmanagement) und die ÖNR 22177. Bei Widersprüchen kommt die
für den AN günstigere Bestimmung zur Anwendung.
2.2 Die Angebote des AN sind grundsätzlich unverbindlich, sofern im Einzelnen nichts anderes vereinbart wurde. Der Vertrag gilt dann erst als rechtsverbindlich abgeschlossen, wenn der AN nach Erhalt einer Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung an den AG übermittelt hat. Die Leistungen werden vom AN im Umfang der von ihm angenommenen Bestellung erbracht.
3. Preise, Rechnungslegung und Fälligkeit
3.1 Der Werklohn für das erbrachte Werk ist sofern nicht eine Abrechnung nach tatsächlichen Aufmaß vereinbart wird, pauschaliert; eine Abrechnung der Massen entfällt in diesem Fall. Mit dem Pauschalpreis sind die Leistungen gemäß Bau- und Leistungsbeschreibung des AG abgegolten. Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen sowie Leistungsstörungen berechtigen den AN zur Geltendmachung von Mehrkosten.
3.2 Vereinbart sind veränderliche Preise im Sinne der ÖN B 2110. Für die Berechnung der Veränderung gilt der Baukostenindex für den Wohn- und Siedlungsbau.
3.3 Vereinbart werden Zahlungen entsprechend dem zu vereinbarenden Zahlungsplan. Der AN wird über die jeweils fälligen Beträge zwei Wochen vor deren Fälligkeit Abschlagsrechnungen ausstellen. Die jeweiligen Abschlagsrechnungen sind binnen 14 Tagen mit 2% Skonto zu bezahlen, binnen 21 Tagen ohne Skonto.
3.4 Die Schlussrechnung ist innerhalb von zwei Monaten nach Fertigstellung der Leistung und binnen 21 Tagen mit 2% Skonto, binnen 30 Tagen ohne Skonto, nach Eingang der Rechnung zur Zahlung fällig. Prüffristen liegen innerhalb der Zahlungsfristen und verlängern die Zahlungsfristen nicht.
3.5 Gerät der AG mit der Zahlung auch nur einer Teilrechnung in Verzug, so ist der AN berechtigt, nachdem er dem AG die Niederlegung der Arbeit angedroht und eine Nachfrist von 7 Tagen gesetzt hat, die Arbeit bis zur vollständigen Bezahlung aller bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Beträge einzustellen. In diesem Fall hat der AN Anspruch auf angemessene Bauzeitverlängerung, Ersatz der Mehrkosten und Schadenersatz. Kommt eine Einigung über die Dauer der angemessenen Bauzeitverlängerung nicht zustande, so entfällt eine allenfalls getroffene Pönalevereinbarung.
4. Termine
4.1 Kommt es infolge von Leistungsänderungen oder Leistungsstörungen (insbesondere Behinderungen) zu Terminverschiebungen, die zu einer Verzögerung von mehr als 14 Tagen im Projektverlauf führen, verliert der ursprüngliche Bauzeitplan seine Geltung. Ein neuer Bauzeitplan ist einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren. Kommt eine Einigung über die Dauer der angemessenen Bauzeitverlängerung nicht zustande, so entfällt eine allenfalls getroffene Pönalevereinbarung.
4.2 Zu den Bau- und Zwischenterminen sind als Leistungsverlängerung und ohne nachteilige Rechtsfolgen für den AN jedenfalls dazuzuzählen.
- die Tage aus Folgen von Nichtzutreffen von AG-Prognosen, AG-Leistungsanordnungen
oder Bestellungsänderungen;
- die Tage aus Leistungsänderungen und die Tage aus Schlechtwetter laut 7 ZAMG
(Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik) samt den
- daraus resultierenden Produktionsausfällen;
- die Tage aus fehlenden Vorleistungen und sonstigen, vom AN nicht zu vertretenden
Behinderungen und die Tage nicht vom AN zu
- vertretender Unterbrechungen samt deren zeitlich-organisatorischen Folgen.
4.3 Soweit Termine pönalisiert sind, beträgt die Vertragstrafe 0,5 Promille je Kalendertag bei Überschreitung, maximal jedoch 5% der Auftragssumme. Die Pönale ist mit der Schlussrechnung abzurechnen. Bemessungsgrundlage für die Vertragstrafe ist der im Auftragschreiben vereinbarte Werklohn für die Leistung, mit der der AN in Verzug ist. Die Vertragstrafe ist verschuldensabhängig. Ein die Vertragstrafe übersteigender Schaden ist vom Auftragnehmen nur bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit zu ersetzen.
5. Prüf- und Warnpflicht / Bedenken
5.1 Der AG bedient sich für die Planung und Berechnungen Ziviltechniker bzw. Fachplaner mit Spezialqualifikation, die einen entsprechenden Informationsvorsprung haben. Aus diesem Grund wird der AN diese Planungen und Berechnungen sowie alle sonstigen vom AG beigestellten Unterlagen nur auf augenscheinliche Mängel oder Fehler im Rahmen der gemäß ÖNORM geschuldeten Sorgfaltspflicht prüfen und Verbesserungsvorschläge machen.
5.2 Die für die Leistung des AN erforderliche Vorleistung durch andere Gewerke werden zum jeweiligen Endtermin lt. Bauzeitplan auf die sichtbare Beschaffenheit hin, entsprechend der technischen ÖNORMen, vom AN geprüft.
5.3 Der AG wird dem AN auch beträchtliche Überschreitungen des vereinbarten Entgeltes dann und insoweit - auch ohne vorherige Anzeige der Mehrkosten – vergüten, wenn diese für die Erbringung des Werkes unvermeidbar sind und bei der Erstellung des zugrunde liegenden Anbots unvorhersehbar waren.
6. Leistungsabweichungen
6.1 Ordnet der AG Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen an, so hat der AN Anspruch auf angemessene Bauzeitverlängerung und - auch ohne Anzeige von erheblichen Mehrkosten - auf zusätzliches Entgelt.
6.2 Zu den Behinderungsgründen (Störungen der Leistungserbringung) zählen unter anderem auch die Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den AG sowie die fehlende Erbringung von Vorleistungen. Sind Behinderungen dem AG durch Korrespondenz oder Bautagesberichte oder seinen bevollmächtigten Erfüllungsgehilfen bekannt, ist eine gesonderte schriftliche Bekanntgabe durch den AN nicht erforderlich.
6.3 Kommt eine Einigung über die Dauer der angemessenen Bauzeitverlängerung nicht zustande und besteht der AG auf Durchführung der geänderten oder zusätzlichen Leistungen, so entfällt jedenfalls die allenfalls getroffene Pönalevereinbarung.
6.4 Besteht der AG trotz Anmeldung von Ansprüchen auf Bauzeitverlängerung durch den AN auf Einhaltung der Termine, so gilt dies als Anordnung von Forcierungsmaßnahmen, die der AN gegen Entgelt durchzuführen hat, für die daraus entstehenden Mehrkosten gilt
Punkt 6.6
6.5 Bei allen Mehr- oder Minderkosten, die aus Bauablaufstörungen, dem Nichtzutreffen von Prognosen oder aus Leistungsanordnungen die zu Bestellungsänderungen führen, oder aus neuen Abrechnungsvereinbarungen herrühren, ist der andere Vertragspartner, dem Grunde nach, so bald wie möglich zu informieren und es sind so bald wie möglich neue Abrechnungsvereinbarungen zu treffen. Beide Vertragsteile sind verpflichtet, entsprechend dem ÖNR 22117-Prozedere vorzugehen.
6.6 Das Entgelt für Mehrleistungen infolge Leistungsänderungen und Störungen der Leistungserbringung ist vom AN auf den Preisgrundlagen und der Preisbasis des Vertrages zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist das zusätzliche Entgelt vom AN auf Grundlage angemessener Marktpreise zu ermitteln und in einem Nachtragsangebot aufzunehmen. Bestreitet der AG die Marktangemessenheit des derart ermittelten Entgeltes so ist er berechtigt, auf seine Kosten drei Konkurrenzanbote über die strittige Leistung einzuholen. Das arithmetische Mittel aus diesen drei Angeboten ergibt den angemessenen Preis.
6.7 Kommt es über den Grund und die Höhe anfallender Mehrkosten zu Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, insbesondere weil der AG die Mehrkosten trotz angeordneter Mehrleistungen oder vom AG zu vertretende Bauablaufstörungen nicht anerkennt, ist der AN berechtigt, seine Leistungen bis zur Klärung der strittigen Fragen einzustellen.
6.8 Der AG erklärt ausdrücklich, dass er auf eine Verständigung durch den AN bei erheblichen Kostenüberschreitungen, im Sinne des § 1170 a AGBG, verzichtet, wenn die Erhöhungen in der AG-Sphäre verursacht wurden bzw. dem AG selbst oder seinen bevollmächtigten Erfüllungsgehilfen bekannt sind.
6.9 Die Anwendung von Punkt 7.4.2 und 7.5.1 der ÖNORM B 2110 idF 2008 wird ausgeschlossen.
7. Übernahme
7.1 Der AN wird dem AG die Fertigstellung des Werks umgehend schriftlich anzeigen; hierauf ist unverzüglich zwischen dem AN und dem AG ein Übernahmetermin, der nicht später als 14 Werktage nach Anzeige der Fertigstellung durch den AN liegen darf, zu vereinbaren. Kommt es binnen 14 Tagen ab der Fertigstellungsanzeige nicht zu einem Übernahmetermin, so gilt das Werk als abgenommen.
7.2 Die Übernahme des Werkes darf nur dann verweigert werden, wenn das Werk Mängel aufweist, welche den vereinbarten Gebrauch wesentlich beeinträchtigen. Dies gilt auch für den Fall, dass Unterlagen, deren Übergabe zu diesem Zeitpunkt ausdrücklich schriftlich vereinbart war, dem AG mit unwesentlichen Mängeln übergeben worden sind.
7.3 Bei der Übernahme ist ein Übernahmeprotokoll durch den AG zu erstellen, in welchem
allfällige Mängel festgehalten werden. Mit der Unterzeichnung des Übernahmeprotokolls
durch AG und AN gilt das Werk als abgenommen.
8. Sonstige Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
8.1 Bei Vorliegen eines Generalunternehmervertrages verpflichtet sich der AG, Dritt-
gewerke nicht vor Übernahme der Leistungen des AN auf die Baustelle zuzulassen.
8.2 Der AN ist berechtigt, das Werk oder einzelne Leistungen durch einen oder mehrere
Subunternehmer seiner Wahl erbringen zu lassen.
8.3 Der AN wird wöchentliche Bautagesberichte erstellen.
8.4 Der AN hat dem AG im Rahmen der Erbringung des Werkes ohne gesondertes
Entgelt jene Angaben zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die für die
Benutzung und den Betrieb allenfalls notwendigen behördlichen Genehmigungen zu erwirken.
8.5 Die Vertragsparteien werden rechtzeitig und fortlaufend alle Informationen austauschen,
die mit der Abwicklung des Projekts in Zusammenhang stehen, oder die für das Projekt im
Ganzen oder für die Leistungsanteile des AN von Bedeutung sein könnten. Der AG ist
verpflichtet bei der Werkherstellung mitzuwirken und insbesondere sämtliche AN auf der
Baustelle koordinieren. Die Koordination des AG besteht in der zeitlichen Abstimmung
mehrerer AN, der Herbeiführung einer vollständigen Gesamtleistung durch Vermeidung
von Schnittstellen und Erteilung von Anweisungen.
8.6 Der AN ist berechtigt, die Infrastruktur der Baustelle, insbesondere Müllcontainer, Wasser, Strom, Telefonanschlüsse sowie die Sanitäreinrichtungen des AG auf Kosten des AG mit zu verwenden.
8.7 Der AG wird den Mitarbeitern des AN, soweit für die Erbringung der Leistungen durch den AN notwendig, Zutritt zur Baustelle gewähren.
8.8 Der AN wird auf der Baustelle durch einen Bauleiter vertreten. Dieser ist grundsätzlich nicht berechtigt, den Vertrag abzuändern oder rechtsgeschäftliche Erklärungen (z.B. auch Änderungen des Auftrags, Bestellungen, etc) entgegenzunehmen. Rechtsgeschäftliche Erklärungen sind schriftlich an den AN zu richten.
9. Gewährleistung und Schadenersatz
9.1 Der AN haftet nur für das Werk und leistet Gewähr, dass sein Werk die im Vertrag ausdrücklich bedungenen und die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist ein Schaden auf
- eine besondere Weisung des AG;
- die vom AG beigestellten Unterlagen;
- das vom AG beigestellte Material; oder
- Vorleistungen anderer AN des AG.
zurückzuführen, ist der AN von seiner Gewährleistungs- und Schadenersatzverpflichtung hinsichtlich dieses Mangels dann frei, wenn der AG nicht beweisen kann, dass (i) der AN den Mangel bei Beachtung der pflichtgemäßen Sorgfalt hätte erkennen können oder (ii) er allen Warnungen und vorgebrachten Bedenken des AN Rechnung getragen hat.
9.2 Die Gewährleistungsfrist, binnen der allfällige Gewährleistungsansprüche gerichtlich geltend gemacht werden müssen, beträgt – sofern nicht anders vereinbart wird - zwei Jahre und beginnt mit dem Tag der Übernahme des Werkes gemäß Punkt 7.
9.3 Der AG wird den AN unverzüglich schriftlich bei sonstigem Verlust jeglicher Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche über einen allenfalls aufgetretenen Mangel informieren und dem AN gleichzeitig eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels einräumen. Erst nach Ablauf dieser Frist, die jedenfalls nicht weniger als zwanzig Tage ab Einlangen der Mitteilung über den Schaden beim AN betragen darf, darf der AG nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§§ 922 ABGB) die Gewährleistungsbehelfe Austausch, Preisminderung oder Wandlung in Anspruch nehmen oder die Ersatzvornahme androhen.
Sollte der AN 14 Tage, nachdem die Androhung der Ersatzvornahme bei ihm eingelangt ist, einen nachweislich von ihm zu vertretenden Mangel nicht behoben haben, ist der AG berechtigt, einen Dritten mit der Behebung des Mangels zu angemessenen, marktüblichen Kosten zu beauftragen. Jegliche Ansprüche aus Gewährleistung und Schadenersatz gegen den AN sind in diesem Fall ausgeschlossen, es sei denn der AG beweist, dass der Mangel oder Schaden nicht auf die durch einen Dritten erbrachten Leistungen zurückzuführen sind.
9.4 Bei Schadenersatzansprüchen wegen eines bei der Übernahme vorhandenen Mangels obliegt nach Ablauf der Gewährleistungsfrist die Beweislast für das Verschulden dem AG.
10. Haftung
10.1 Jegliche Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Der AN haftet dem AG
jedenfalls nicht für den entgangenen Gewinn.
10.2 Im Falle einer Forderung von Dritten gegenüber dem AG, die einen allfälligen Regressanspruch gegen den AN bewirken könnte, ist der AG verpflichtet, dem AN unter Vorlage aller Unterlagen sofort – jedenfalls innerhalb von zwei Wochen – bei sonstigem Verlust seiner Regressansprüche schriftlich zu benachrichtigen.
11. Höhere Gewalt
11.1 Wird die Werkherstellung durch Umstände vereitelt, die in der Sphäre des AG liegen,
behält der AN seinen Entgeltanspruch für die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten
Leistungen. Dies gilt ebenso für den Fall des zufälligen Untergangs des Werkes.
12. Rücklässe
12.1 Es wird ein Deckungsrücklass in Höhe von 5% der Abschlagsrechnungen vereinbart;
weiters wird ein Haftrücklass in Höhe von 3% der Schlussrechnungssumme vereinbart.
12.2 Deckungs- bzw. Haftrücklässe können vom AN entweder durch eine abstrakte
Bankgarantie einer Bank mit Sitz in einem Land der EU oder durch eine Sicherstellung in
Form einer Versicherung abgelöst werden.
13. Rücktritt
13.1 Das Vertragsverhältnis kann sowohl durch den AG als auch vom AN aus wichtigen
Grund vorzeitig beendet werden. Als wichtigen Grund, der den AN zur Vertragsauflösung berechtigt, ist insbesondere bei
- fortgesetzten treuwidrigen Verhalten des AG;
- Unterbleiben der erforderlichen Mitwirkung, insbesondere Koordinierungsverpflichtung,
des AG trotz Nachfristsetzung;
- Nichtzahlung einer Teilrechnung trotz Fälligkeit und entsprechender Mahnung;
- Eröffnung eines Konkurs-, Ausgleichs- oder Vorverfahrens über das Vermögen des AG
oder wenn der Antrag auf Konkurseröffnung mangels kostendeckenden Vermögens
abgewiesen wurde.
13.2 Im Fall eines nicht vom AN zu vertretenden Rücktritts sind alle vom AN bereits erbrachten Leistungen abzurechnen und abzugelten. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung bleiben vorbehalten.
14. Gerichtsstand und anwendbares Recht
14.1 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-
Kaufrechts und der nicht zwingenden Verweisungsnormen.
14.2 Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des in Handelssachen sachlich zuständigen Gerichts für den ersten Wiener Gemeindebezirk vereinbart.
15. Schlussbestimmungen
15.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit
der Schriftform. Dies gilt auch für ein allfälliges Abgehen von diesem Schriftformerfordernis.
15.2 Allfällige Forderungen des AG können nicht gegen Ansprüche des AN aus diesem Vertrag aufgerechnet werden, außer wenn es sich um Gegenforderungen handelt, die bereits rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder vom AN schriftlich anerkannt sind.
15.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit des übrigen Vertrags. Die ungültige Bestimmung ist durch eine dem wirtschaftlichen Zweck dieser Bestimmung möglichst nahe kommende neue Bestimmung zu ersetzen.

